Willkommen auf der Seite EÜR.info. Informationen zur EÜR sowie zur Anlage EÜR oder dem EÜR-Formular finden Sie hier. Außerdem finden Sie Links und Informationen zu steuerlichen Aspekten der EÜR.
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Die Abkürzung EÜR steht für die Einnahmen-Überschussrechnung. Diese stellt eine vereinfachte Gewinnermittlungsart zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Selbständiger Arbeit dar. Freiberufler oder Gewerbetreibende mit geringen Umsätzen oder Gewinnen dürfen diese Art der Gewinnwermittlung nutzen. Bei der EÜR kommt es grundsätzlich auf die Zeitpunkte der Zahlung an. Eine Perioden gerechte Gewinnermittlung wie bei einem Betriebsvermögensvergleich, in welchem Aufwendungen und Erträge den Perioden zugeordnet werden, in denen sie entstanden sind, ist findet daher nicht statt. Zu beachten ist, dass es auch hier Ausnahmen von der Regel gibt. So kommt es bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens z.B. grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Zahlungsflusses an. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite über die Einnahmenüberschussrechnung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 musste im Rahmen der EÜR bei der Steuererklärung grundsätzlich die Anlage EÜR ausgefüllt mit eingereicht werden.
Freiberufler dürfen den Gewinn unabhängig von der Höhe Ihres Umsatzes oder Gewinns durch eine EÜR berechnen. Aber auch kleinere GbRs oder Kleingewerbetreibende können Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Dagegen dürfen Kaufleute und Personengesellschaften, welche nach HGB verpflichtet sind, Bücher zu führen und einen Abschluss zu machen, keine EÜR erstellen. Weiterhin zur Buchführung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie alle natürlichen oder sonstigen juristischen Personen, welche Kaufleute gemäß HGB sind. Eine weitere Buchführungspflicht besteht für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte nach §141 AO. Die Frage, welche Gewinn- oder Umsatzgrößen hierzu überschritten werden müssen, kann Ihnen am besten ein Steuerberater beantworten.
Das Formular der Anlage EÜR musste grundsätzlich ab Veranlagungsjahr 2005 ausgefüllt werden. In einem auf die Anlage EÜR Bezug nehmenden BMF-Schreiben vom 10.02.2005 heißt es hierzu:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3884; BStBl 2005 I S. 369) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der "Anleitung" (Anlage 2) erläutert.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Zu beachten ist, dass die Daten aus dem Formular der Anlage EÜR für die Wirtschaftsjahre, welche ab dem 01.01.2011 beginnen, in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln sind.
Ein Formular für die Anlage EÜR sowie weitere Vordrucke und Formulare finden Sie z.B. auf dem Link bzw. der entsprechenden Internetseite.
In Betracht kommt komerzielle Kaufmännische Software, wie entsprechende Buchhaltungssoftware, Rechnungsprogramme zur Fakturierung oder Steuersoftware. Mit diesen Programmen ist es zumeist möglich, neben den elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Einkommensteuererklärung auch die EÜR am Ende des Jahre auf elektronischem Wege abzugeben. Auch weitere Steuererklärungen sind ab dem Vernalgungszeitraum 2011 auf elektronischem Weg abzugeben, so etwa die Gewerbesteuererklärung oder die Körperschaftsteuererklärung. Der einfachste Weg ist, hierzu einen Steuerberater zu beauftragen. Dieser prüft auch die Steuerbescheide vom Finanzamt und legt gegebenenfalls Einspruch ein. An dieser Stelle sei daher auf eine Seite über Steuerberaterkosten hingewiesen. Alternativ kann auch das Elster-Portal genutzt werden.