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EÜR die Einnahme-Überschussrechnung

Willkommen auf der Seite EÜR.info. Informationen zur Einnahme-Überschussrechnung und zur Anlage EÜR oder zum EÜR-Formular finden Sie hier.


 EÜR         EÜR        EÜR        EÜR

Die Abkürzung EÜR steht für die Einnahmen-Überschussrechnung. Diese stellt eine vereinfachte Gewinnermittlungsart zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Selbständiger Arbeit dar. Bei der EÜR kommt es grundsätzlich auf die Zeitpunkte der Zahlung an. Eine Perioden gerechte Gewinnermittlung wie bei einem Betriebsvermögensvergleich, in welchem Aufwendungen und Erträge den Perioden zugeordnet werden, in denen sie entstanden sind, ist daher nicht möglich. Zu beachten ist, dass es auch hier Ausnahmen von der Regel gibt. So kommt es bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens z.B. grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Zahlungsflusses an. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei www.einnahmen-überschuss.de. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 muss im Rahmen der EÜR bei der Steuererklärung grundsätzlich die Anlage EÜR ausgefüllt mit eingereicht werden.

Wann darf der Gewinn durch eine EÜR ermittelt werden? Freiberufler dürfen den Gewinn unabhängig von der Höhe Ihres Umsatzes oder Gewinns durch eine EÜR berechnen. Aber auch kleinere GbRs oder Kleingewerbetreibende können Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Dagegen dürfen Kaufleute und Personengesellschaften, welche nach HGB verpflichtet sind, Bücher zu führen und einen Abschluss zu machen, keine EÜR erstellen. Weiterhin zur Buchführung verpflichtet sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie alle natürlichen oder sonstigen juristischen Personen, welche Kaufleute gemäß HGB sind. Eine weitere Buchführungspflicht besteht für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte nach §141 AO. Die Frage, welche Gewinn- oder Umsatzgrößen hierzu überschritten werden müssen, kann Ihnen am besten ein Steuerberater beantworten. Schauen Sie hierzu z.B. auf www.steuerberatung-in.de.

Wann müssen Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Anlage EÜR ausfüllen? Die Anlage EÜR muss grundsätzlich ab Veranlagungsjahr 2005 ausgefüllt werden. In einem auf die Anlage EÜR Bezug nehmenden BMF-Schreiben vom 10.02.2005 heißt es hierzu: Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3884; BStBl 2005 I S. 369) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert. Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Wo kann das Formular für die EÜR im Internet geladen werden? Ein Formular für die Anlage EÜR sowie weitere Vordrucke und Formulare finden Sie z.B. auf der Seite vom Bundesfinanzministerium.

Wo sind weitere interessante Informationen für Existenzgründer zu finden? Als Existenzgründer und Selbständiger haben Sie die Möglichkeit, sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Informationen hierzu und zu dem ab 2009 eingeführten Basistarif finden Sie unter www.private-krankenversicherung-basistarif.de. Falls Sie als Existenzgründer einen Businessplan erstellen wollen, können Sie auf http://www.business-plan-software.de Software hierzu finden. Ein günstige Software zum Rechnung Schreiben gibt es auf der Internetseite www.Rechnungen-Schreiben-Software.de. Steuerberater, die Ihnen eine fachkundige Stellungnahme für Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss ausstellen, finden Sie unter www.fachkundige-stelle.info oder www.fachkundige-stellungnahme.net.

Wir hoffen Ihnen mit dieser Seite bei Fragen zum Thema EÜR weiter geholfen zu haben.


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